Satzung

Satzung des Vereins  NICE TO BE NICE Gambia e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen: Nice to be Nice – Gambia mit dem Zusatz ”e.V.” nach Eintragung in das Vereinsregister. Der Verein hat seinen Sitz in Flensburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ziel und Zweck des Vereins sind darauf ausgerichtet, Entwicklungszusammenarbeit in Gambia durch materielle und ideelle Hilfe zur Förderung der Kinder und Jugendlichen, zur Bildung und Erziehung und für die Gesundheitsvorsorge zu leisten, Schulen zu unterstützen (insbesondere mit Schulmöbeln, Sportgeräten u.v.m.), außerdem soziale Projekte in Gambia zu unterstützen und zu fördern, Patenschaften für Kinder zu organisieren, damit die Schulbildung finanziell gesichert wird, Einzelpersonen oder Familien in Not zu unterstützen, um die Lebensverhältnisse zu verbessern…

Die Deckung der Kosten des Vereins werden aufgebracht aus:
– Mitgliedsbeiträgen
– Spenden und Zuwendungen
– Patenschaftsbeiträgen
– Beihilfen aus öffentlichen Mitteln
– Fördermitteln
– Erträgen aus dem Vereinsvermögen

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft, Beginn und Ende, Mitgliedsbeitrag

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft im Verein ist freiwillig. Der Beitritt ist dem Verein schriftlich zu erklären.
(2) Für die Mitgliedschaft gelten keine Altersbeschränkungen. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Beitrittserklärung durch einen gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben, in der sich dieser auch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichtet.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Annahmebestätigung durch den Vorsitzenden.
(4) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe mitzuteilen.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Austritt/Kündigung
2. Ausschluss
3. Auflösung des Vereins
4. Tod
5. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
Zu 1.) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Zu 2.) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck, oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimm-Mehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Zu 3.), 4.) und 5.) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch.
Das ausgetretene, bzw. ausgeschlossene Mitglied verliert jedes Anrecht an dem Verein und dessen Eigentum. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt monatlich mindestens € 3,-. Er kann monatlich oder auch als einmaliger Jahresbeitrag von mindestens € 36,- entrichtet werden. Der Jahresbeitrag ist bis spätestens zum 30.03. des laufenden Jahres zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird nur für satzungsmäßige Zwecke eingesetzt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere die Aufgaben:
– Die Jahresberichte entgegenzunehmen
– Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
– Entlastung des Vorstands,
– (im Wahljahr) den Vorstand zu wählen,
– Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie Auflösung des Vereins zu bestimmen,
– Die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Geschäftsjahr einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 1 Monat vorher schriftlich mit Bekanntgabe der festgesetzten Tagesordnungspunkte.
3. Eine Mitgliederversammlung ist weiterhin einzuberufen, wenn 20% der Mitglieder dieses schriftlich verlangen oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
– Bericht des Vorstandes
– Bericht der Kassenprüfer
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl des Vorstandes (im Wahljahr)
– Wahl von zwei Kassenprüfern
– Jahresrückblick
– Genehmigung des vorgelegten Haushaltes für das laufende Geschäftsjahr
– Beschlussfassung vorliegender Anträge
5. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt. (Dringlichkeitsanträge); Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
6. Der Vereinsvorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§ 8 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Das Stimmrecht kann persönlich ausgeübt werden. Jedes Mitglied ist berechtigt, ein
anderes Mitglied mit der Ausübung seines Stimmrechts schriftlich zu bevollmächtigen.
2. Mitglieder mit Mehrfachmitgliedschaften haben nur eine Stimme
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit gilt der gestellte
Antrag als abgelehnt.
5. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handaufheben oder geheim mittels Stimmzettel.
6. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.

§ 9 Vorstand/Vertreter/besonderer Vertreter

1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit.
3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Diese sind jeweils allein vertretungsberechtigt und
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmmehrheit
5. Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von den Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
6. Alle Mitglieder und Vorstände arbeiten ausschließlich ehrenamtlich.

§ 10 Wahlen

1. Der Vorstand bereitet die Wahl vor.
2. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Wahlvorstand.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger kommisarisch berufen.
5. Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit.

§ 11 Kassenprüfer

Auf der Jahreshauptversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen. Dabei achten sie besonders auf die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung. Mängel sind sofort dem Vorstand zu melden. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der laufenden Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 12 Auflösung der Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
Flüchtlingshilfe Flensburg e.V.
Schiffbrücke 45
24939 Flensburg
,der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Haftung

Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung, auch der Vorstandsmitglieder, wird ausgeschlossen, es sei denn, dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen. Im übrigen gelten die Vorschriften des BGB.